Immissionen sind die auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
Die Gesamtheit aller Bestrebungen, diese Einwirkungen auf ein für Mensch und Umwelt langfristig verträgliches Maß zu begrenzen, wird als Immissionsschutz bezeichnet.
Der Begriff Immissionsschutz ist eng mit der Betrachtung vom jeweiligen Schutzobjekt aus verknüpft. Nachteilige Einwirkungen werden also im Hinblick auf das Schutzobjekt betrachtet und Schutzmaßnahmen unter dem Gesichtspunkt der (möglichen) Auswirkungen auf dieses Schutzobjekt ausgewählt. Dies erfolgt nicht notwendigerweise durch Begrenzung der Emissionen sondern z. B. auch durch die Errichtung von Lärmschutzwällen entlang von Verkehrswegen.
Hauptinstrumente des Immissionsschutzes in Deutschland sind das Bundes-Immissionsschutzgesetz (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge – BImSchG) sowie die entsprechenden Ausführungsverordnungen. Während das Gesetz grundsätzliche Regelungen trifft, werden in den einzelnen Verordnungen auch detaillierte Werte für Immissionen aus definierten Quellen wie z. B. Feuerungsanlagen (Stäube, Gase) oder Baumaschinen (Lärm) festgeschrieben.
Hauptaufgabe der unteren Immissionsschutzbehörde der Kreisverwaltung ist die Durchführung von Genehmigungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen.
Hierbei sind Anlagen nicht unbedingt nur große Industriebetriebe. Im BImSchG werden Anlagen wie folgt definiert:
- Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche
- technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge undGrundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder
- Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
Ob eine Anlage eine Genehmigung benötigt, ergibt sich aus der 4. BImSchV über genehmigungspflichtige Anlagen.
Industrieemissionsrichtlinie (2010/75/EU)
- Die am 7. Januar 2011 in Kraft getretene europäische Richtlinie über
Industrieemissionen (IE-Richtlinie) fordert, dass für bestimmte
Industrieanlagen und Deponien ein Umweltinspektionssystem eingeführt wird, das
die Prüfung der gesamten Bandbreite an Umweltauswirkungen der betreffenden
Anlagen sicherstellt.
- Der deutsche Gesetzgeber hat die IE-Richtlinie mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen –
IndEmissRLUG vom 08.04.2013 und zwei Artikelverordnungen vom 02.05.2013 in
nationales Recht umgesetzt. Die Vorschriften sind seit dem 02.05.2013 in
Kraft. Änderungen erfolgten vor allem im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrwG) und im
Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Die Umsetzung der Änderungsrichtlinie
2024/1785/EU muss bis zum 01.07.2026 abgeschlossen sein.
- IED-Anlagen
sind Industrieanlagen, die besondere Umweltauflagen erfüllen müssen. In
Deutschland regelt die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV),
welche Anlagen als IED-Anlagen gelten. Diese Anlagen sind im Anhang 1 der 4.
BImSchV mit einem „E“ gekennzeichnet. Die Einstufung als IED-Anlage ist wichtig
für die Genehmigung und Überwachung, um sicherzustellen, dass die Emissionen
möglichst gering bleiben und die Umwelt geschützt wird.
- Anlagen in Rheinland-Pfalz, die der
Industrieemissions-Richtlinie unterliegen (IED-Anlagen), sind in dem
Überwachungsplan Rheinland-Pfalz erfasst, der regelmäßig geprüft und
aktualisiert wird. Link hinzufügen: https://sgdnord.rlp.de/fileadmin/sgdnord/Abteilung_2/Dokumente/Immissionsschutz/IED_20240601_IED_Ueberwachungsplan.pdf
- Durchgeführte
Umweltinspektionen der SGD Nord werden durch Umweltinspektionsberichte
dokumentiert. Diese Berichte werden alphabetisch nach Firmierung geordnet
veröffentlicht ebenso wie Genehmigungsbescheide, nachträgliche Anordnungen,
Emissionsmessberichte von Anlagen und die hierfür maßgeblichen
BVT-Merkblätter/BVT-Schussfolgerungen. Die Prüfberichte sind über folgenden
Link einsehbar: Industrieemissionen
. Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
- Gem. § 10 Abs. 8a BImSchG sind bei Anlagen nach
der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich
bekannt zu machen:
1. der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszu
stand sowie
2. die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Ihre Ansprechpartnerin bei der Kreisverwaltung:
Name | Kontakt | Aufgaben | Raum-Nr | Funktion |
---|---|---|---|---|
Hoffmann, Stephan | Tel.: 02631 803-447 Fax: 02631 80393-447 E-Mail: stephan.hoffmann@kreis-neuwied.de Webseite: https://www.kreis-neuwied.de | 317 | ||
Kurz, Gaby | Tel.: 02631 803-409 Fax: 02361 80393-409 E-Mail: gaby.kurz@kreis-neuwied.de | 323 |