Die Wasserbehörden in Rheinland-Pfalz sind in drei Ebenen gegliedert:
- oberste Wasserbehörde - ist das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz in Mainz
- obere Wasserbehörde - für den Kreis Neuwied ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord in Montabaur bzw. Koblenz
- untere Wasserbehörde - ist bei den jeweiligen Kreisverwaltungen angesiedelt
Während das Ministerium hauptsächlich legislative und administrative Aufgaben übernimmt, widmen sich obere und untere Wasserbehörde der praktischen Umsetzung der Wassergesetzgebung.
Grundsätzlich obliegen alle Maßnahmen die auf ein Gewässer einwirken oder einwirken könnten der behördlichen Kontrolle. Ob eine geplante Maßnahme eine behördliche Entscheidung in Form einer Erlaubnis oder Genehmigung benötigt, wird im Rahmen einer diesbezüglichen Anzeige, Anfrage oder eines Antrags entschieden. Welche Wasserbehörde tätig wird, richtet sich zum einen nach der Art der Maßnahme oder wie bei Einleitungen auch nach der Menge.
Maßnahmen die einer Entscheidung in Form einer Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen sind z. B. die sogenannten Gewässerbenutzungen. Hierunter fallen u. a. das Entnehmen, Ableiten, Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer. Aber auch Maßnahmen die lediglich innerhalb des GewässerrandstreifensK stattfinden (10m bei Gewässern III. Ordnung und 40m bei Gewässern II. Ordnung) können reglementiert werden.
Neben den Aufgaben zum unmittelbaren Schutz der Gewässer vor schädlichen Einwirkungen, obliegt der unteren Wasserbehörde auch die Gewässerunterhaltung an Gewässern 2. Ordnung.
Im Kreis Neuwied sind dies der Saynbach, der Holzbach von der Mündung des Semmelwiesenbachs in Brückrachdorf bis zur Mündung in die Wied und die Wied selbst. Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung. Hierzu ist es bei Bedarf erforderlich, das Gewässerbett für den Wasserabfluss zu erhalten, zu räumen und zu reinigen und die Ufersicherung durch Erhaltung, Neuanpflanzung und Pflege standortcharakteristischer Ufervegetation sowie in naturnaher Bauweise vorzunehmen.
Offensichtlich wird die Arbeit der unteren Wasserbehörde vor allem bei Renaturierungen, bei denen die in der Vergangenheit „verbauten“ Fluss- und Bachläufe wieder in ihren ursprünglichen Zustand versetzt werden, oder bei anderen wasserbautechnischen Maßnahmen die z. B. der Durchgängigkeit eines Gewässers dienen. Hierzu gehören der Rückbau von Stauwehren ebenso wie das Anlegen von Fischaufstiegshilfen.