Gewässerschutz

Unter Gewässerschutz versteht man die Gesamtheit der Bestrebungen, die Gewässer vor Beeinträchtigungen zu schützen.

Der Oberbegriff Gewässer beinhaltet:

das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (oberirdische Gewässer),

das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres (Küstengewässer) und

das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht (Grundwasser).

 


Der Gewässerschutz dient vor allem der Reinhaltung des Wassers als Trink- oder Brauchwasser und dem Schutz aquatischer (d.h. vom Wasser abhängiger) Ökosysteme als Teilaufgabe des Naturschutzes.

Gewässerschutz wird deswegen teils nutzungsorientiert, teils losgelöst von Nutzungsinteressen betrieben. Zwischen diesen Ausrichtungen kann es zu Konflikten kommen. Hinsichtlich des Grundwassers steht er in engem Zusammenhang mit dem Bodenschutz. Grundwasserverschmutzung als Teilaspekt der Umweltverschmutzung stellt ein ernstzunehmendes Problem dar, da entstandene Verunreinigungen nur sehr schwer zu beseitigen sind.

Zum Schutz der Gewässer wurden durch den Gesetzgeber verschiedene Verordnungen und Gesetze erlassen. Zudem existieren eine Vielzahl von Regelwerken und Merkblättern in denen einzelne Themenbereiche spezifiziert werden.

Hervorzuheben sind hier vor allem:


Aktuelle Entwicklung:

Der Klimawandel führt zu veränderten Niederschlagsmustern, was sowohl zu intensiveren Regenfällen mit Starkregenereignissen aber auch zu längeren Trockenperioden führen kann. Diese Veränderungen beeinträchtigen die Verfügbarkeit von Wasserressourcen, erhöhen das Risiko von Überschwemmungen und Dürreperioden und belasten die Wasserversorgung in vielen Regionen. Zudem kann die Erwärmung der Temperaturen die Verdunstungsraten erhöhen, was zu einem schnelleren Verlust von Wasser aus Böden und Gewässern führt.

Wichtig ist daher ein sparsamer und gezielter Umgang mit der Ressource Wasser!

Brunnenbohrungen können in diesem Zusammenhang das Grundwasser negativ beeinflussen, da sie die natürliche Filtration und den Schutz der Wasserressourcen stören, was zu einer Verunreinigung durch Schadstoffe oder Grundwasserknappheit führen kann. In Ausnahmefällen, falls Brunnen mangels Alternative doch benötigt werden, ist im Rahmen des erforderlichen Antrags- bzw. Anzeigeverfahrens bei der Kreisverwaltung in jedem Falle eine Fachbetriebspflicht des Bohrunternehmens zwingend erforderlich, um sicherzustellen, dass die Bohrungen fachgerecht durchgeführt werden und die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz des Grundwassers eingehalten werden. Die Antragsteller sollten sich allerdings bewusst sein, dass bei Wasserknappheit eine Entnahme trotzdem verboten werden kann.

Unbelastetes Niederschlagswasser sollte i. S. d. Grund- und Hochwasserschutzes ungesammelt, d. h. wild abfließend, und breitflächig über die belebte Bodenzone versickert werden. Wo dies nicht möglich ist, sollte, um das Wasser da zu belassen, wo es entstanden ist, so dass es nicht an anderer Stelle zu Hochwassergefahren führt, Versickerungen in Form von Versickerungsmulden u.ä. geplant werden. Bei dieser gezielten Einleitung ist ein Antragsverfahren bei der Kreisverwaltung durchzuführen.

Auch Oberflächengewässer müssen geschützt werden. Verrohrungen und jegliche Einschränkungen und Veränderungen des Gewässers und seiner Ufer durch Brücken, Mauern, Zäune usw. sind in diesem Zusammenhang sehr kritisch zu betrachten und die vorher bei der Kreisverwaltung zu beantragende Genehmigung kann nur in Ausnahmefällen erteilt werden. Bestehende Bauten an, in und über einem Gewässer sind zur Stärkung des Grund- und Hochwasserschutzes und des Kleinklimas nach Möglichkeit zu beseitigen. Die Nutzung von Pumpen ist ebenfalls grundsätzlich nicht zulässig und vorher zu beantragen.

In diesem Zusammenhang sollte jeder Anlieger an einem Oberflächengewässer beachten, dass lose Teile wie Rasenschnitt, Holzscheite, Spielzeug, Gartengeräte usw. im Uferbereich und im Gewässer selbst nicht zulässig sind und bei Hochwasser zur Gefahr für alle werden können, was entsprechende strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde.


NameKontaktAufgabenRaum-NrFunktion
Schneider, JürgenTel.: 02631 803-296
Fax: 02631 80393-296
juergen.schneider@kreis-neuwied.de
319
Vogel, MichaelTel.: 02631 803-381
Fax: 02631 80393-381
michael.vogel@kreis-neuwied.de
Webseite: https://www.kreis-neuwied.de
321

Auf unserer Internetseite werden Cookies verwendet, um unsere Webseite für Sie möglichst benutzerfreundlich zu gestalten. Durch die weitere Nutzung der Seite, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Die Möglichkeit persönliche Einstellungen zu Cookies vorzunehmen und weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.