Unter Gewässerschutz versteht man die Gesamtheit der Bestrebungen, die Gewässer vor Beeinträchtigungen zu schützen.
Der Oberbegriff Gewässer beinhaltet:
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (oberirdische Gewässer),
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres (Küstengewässer) und
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht (Grundwasser).
Der Gewässerschutz dient vor allem der Reinhaltung des Wassers als Trink- oder Brauchwasser und dem Schutz aquatischer (d.h. vom Wasser abhängiger) Ökosysteme als Teilaufgabe des Naturschutzes.
Gewässerschutz wird deswegen teils nutzungsorientiert, teils losgelöst von Nutzungsinteressen betrieben. Zwischen diesen Ausrichtungen kann es zu Konflikten kommen. Hinsichtlich des Grundwassers steht er in engem Zusammenhang mit dem Bodenschutz. Grundwasserverschmutzung als Teilaspekt der Umweltverschmutzung stellt ein ernstzunehmendes Problem dar, da entstandene Verunreinigungen nur sehr schwer zu beseitigen sind.
Zum Schutz der Gewässer wurden durch den Gesetzgeber verschiedene Verordnungen und Gesetze erlassen. Zudem existieren eine Vielzahl von Regelwerken und Merkblättern in denen einzelne Themenbereiche spezifiziert werden.
Hervorzuheben sind hier vor allem:
- das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG )
- das Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz – LWG)
- die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung – AwSV)
Aktuelle Entwicklung:
Der Klimawandel führt zu veränderten Niederschlagsmustern, was sowohl zu intensiveren Regenfällen mit Starkregenereignissen aber auch zu längeren Trockenperioden führen kann. Diese Veränderungen beeinträchtigen die Verfügbarkeit von Wasserressourcen, erhöhen das Risiko von Überschwemmungen und Dürreperioden und belasten die Wasserversorgung in vielen Regionen. Zudem kann die Erwärmung der Temperaturen die Verdunstungsraten erhöhen, was zu einem schnelleren Verlust von Wasser aus Böden und Gewässern führt.
Wichtig ist daher ein sparsamer und gezielter Umgang mit der Ressource Wasser!
Brunnenbohrungen können in diesem
Zusammenhang das Grundwasser negativ beeinflussen, da sie die natürliche
Filtration und den Schutz der Wasserressourcen stören, was zu einer
Verunreinigung durch Schadstoffe oder Grundwasserknappheit führen kann. In
Ausnahmefällen, falls Brunnen mangels Alternative doch benötigt werden, ist im
Rahmen des erforderlichen Antrags- bzw. Anzeigeverfahrens bei der
Kreisverwaltung in jedem Falle eine Fachbetriebspflicht des Bohrunternehmens zwingend
erforderlich, um sicherzustellen, dass die Bohrungen fachgerecht durchgeführt
werden und die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz des Grundwassers eingehalten
werden. Die Antragsteller sollten sich allerdings bewusst sein, dass bei
Wasserknappheit eine Entnahme trotzdem verboten werden kann.
Unbelastetes Niederschlagswasser sollte i.
S. d. Grund- und Hochwasserschutzes ungesammelt, d. h. wild abfließend, und
breitflächig über die belebte Bodenzone versickert werden. Wo dies
nicht möglich ist, sollte, um das Wasser da zu belassen, wo es entstanden ist,
so dass es nicht an anderer Stelle zu Hochwassergefahren führt, Versickerungen
in Form von Versickerungsmulden u.ä. geplant werden. Bei dieser gezielten
Einleitung ist ein Antragsverfahren bei der Kreisverwaltung durchzuführen.
Auch Oberflächengewässer müssen geschützt werden. Verrohrungen
und jegliche Einschränkungen und Veränderungen des Gewässers und seiner Ufer
durch Brücken, Mauern, Zäune usw. sind in diesem Zusammenhang sehr kritisch zu
betrachten und die vorher bei der Kreisverwaltung zu beantragende Genehmigung
kann nur in Ausnahmefällen erteilt werden. Bestehende Bauten an, in und über
einem Gewässer sind zur Stärkung des Grund- und Hochwasserschutzes und des
Kleinklimas nach Möglichkeit zu beseitigen. Die Nutzung von Pumpen ist
ebenfalls grundsätzlich nicht zulässig und vorher zu beantragen.
In diesem Zusammenhang sollte jeder Anlieger an einem Oberflächengewässer beachten, dass lose Teile wie Rasenschnitt, Holzscheite, Spielzeug, Gartengeräte usw. im Uferbereich und im Gewässer selbst nicht zulässig sind und bei Hochwasser zur Gefahr für alle werden können, was entsprechende strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde.
Name | Kontakt | Aufgaben | Raum-Nr | Funktion |
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Schneider, Jürgen | Tel.: 02631 803-296 Fax: 02631 80393-296 E-Mail: juergen.schneider@kreis-neuwied.de | 319 | ||
Vogel, Michael | Tel.: 02631 803-381 Fax: 02631 80393-381 E-Mail: michael.vogel@kreis-neuwied.de Webseite: https://www.kreis-neuwied.de | 321 |