Im Grunde ist es einfach:
Ein oder mehrere Stifter erklären ihren Willen, eine Stiftung zu gründen und sichern der Stiftung ein bestimmtes Vermögen zu. Gegenüber dem Finanzamt ist der Nachweis der Gemeinnützigkeit zu erbringen und die Errichtung der Stiftung ist durch die Stiftungsbehörde zu genehmigen. Das ist alles.
Das Stiftungsgeschäft
kann durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch letztwillige Verfügung, d.h. regelmäßig durch Testament, vorgenommen werden. Im ersteren Fall entsteht die Stiftung sofort, im letzteren Fall mit dem Tod des Stifters. Im Stiftungsgeschäft gibt der Stifter der Stiftung eine Satzung und sichert der Stiftung eine Vermögensausstattung zu.
In der Satzung
werden mindestens der Name und Sitz der Stiftung, der Stiftungszweck, das Organ oder die Organe der Stiftung festgelegt. Vorgegeben ist lediglich ein Stiftungsorgan = der Vorstand. Er führt die Geschäfte und vertritt die Stiftung im Rechtsverkehr. Bei größeren Stiftungen ist die Einrichtung eines Kuratoriums als Kontroll- und Beratungsgremium für den Vorstand bedenkenswert.
Das Vermögen
kann beispielsweise bestehen aus Bar- oder Grundvermögen, aus Aktien oder Firmen. Dieses Stiftungsvermögen kann nicht angetastet werden, sondern ist durch sorgsame Anlage in seinem Wert zu erhalten. Es kann durch Zustiftungen vermehrt werden. Nur die Vermögenserträge oder Spenden dürfen eingesetzt werden, den Stiftungszweck zu erfüllen. Sie sind zeitnah auszugeben. Abweichend von dieser Regel kann in den ersten drei Jahren nach Errichtung einer Stiftung Vermögen auch durch Vermögenserträge angesammelt werden.
Die Genehmigung
wird erteilt durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier. Dort beantwortet man gerne Ihre Fragen.
Postanschrift:
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
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