Schutzgebietsverordnungen

Naturschutzgebiete

Naturschutzgebiete (siehe § 17 LNatSchG) sind Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen oder zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten oder wegen ihrer Seltenheit, besonderer Eigenart oder hervorragenden Schönheit notwendig ist.

Die Ausweisung erfolgt durch die Oberen Naturschutzbehörden. Im Kreis Neuwied sind dies folgende Gebiete:

  • Auf der Hardt
  • Meerheck
  • Urmitzer Werth (s. hierzu auch die Naturschutzgebietsbefahrensverordnung)
  • Am Kronenberg
  • Erpeler Ley
  • Bertenauer Kopf und Telegraphenhügel
  • Berschaue
  • Langenbergskopf
  • Buchholzer Moor mit Lökestein und Sauerwieser Heide
  • Moor- und Heidegebiet bei Kircheib

Die jeweiligen Rechtsverordnungen können auf der Homepage der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz eingesehen werden.

Naturpark

Naturparke (§ 21 LNatSchG) stellen großräumige Gebiete mit besonderer Erholungseignung dar. Sie werden in großräumigen Erholungslandschaften eingerichtet, um die Interessen des Landschafts- und Naturschutzes einerseits und die Erschließung für Erholungssuchende andererseits aufeinander abzustimmen. Der Erhaltung von Arten und Biotopen dienen Naturparke soweit sie auch gleichzeitig Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete bzw. Naturdenkmale beinhalten.

Die Ausweisung von Naturparken erfolgt durch die Oberste Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der Obersten Landesplanungsbehörde per Rechtsverordnung.

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