Die Eingriffsregelung ist eines der wesentlichen Instrumente des Naturschutzrechts, mit dem negative Folgen von Eingriffen in Natur und Landschaft (Beeinträchtigungen) vermieden bzw. minimiert werden sollen. Weiterhin sollen nicht vermeidbare Eingriffe durch Maßnahmen des Naturschutzes ausgeglichen werden. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind die §§ 18 und 19 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie § 1a und § 35 des Baugesetzbuches (BauGB).
Welche Maßnahmen in der Regel als Eingriffe gewertet werden und welche nicht, kann man der Landesverordnung über die Bestimmung von Eingriffen in Natur und Landschaft entnehmen.
Das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz stellt auf seiner Homepage eine Broschüre zum Download zur Verfügung. Hier finden Sie auch weitere Informationen zum Thema.