Zum Außenbereich gehören alle Flächen, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen oder auch solche, die nicht zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (unbeplanter Innenbereich) gehören.
Der Außenbereich soll grundsätzlich von jeder Bebauung und wesensfremden Nutzung freigehalten werden. Er ist in erster Linie für die Land- und Forstwirtschaft, die Erhaltung der Natur sowie als Erholungsraum für die Menschen gedacht. Daher steht der Außenbereich unter dem besonderen Schutz des Landespflegegesetzes. Jedes Bauvorhaben gilt hier als Eingriff in Natur und Landschaft, den man wenn möglich vermeiden sollte, ansonsten aber ausgleichen muss.
Dies gilt nicht nur für baugenehmigungspflichtige Vorhaben, sondern auch für solche, die nach Baurecht keiner Genehmigung bedürfen. (Bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben werden die naturschutzrechtlichen Belange im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt)
Zugelassen werden solche Vorhaben nur, wenn Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, sie aber ausgeglichen oder in sonstiger Weise kompensiert werden können und andere Belange in einem Abwägungsverfahren über den Naturschutz gestellt werden.
Im Verfahren werden Seitens der Naturschutzbehörden folgende Aspekte geprüft:
Art und Umfang der geplanten Maßnahme, Standortauswahl, Gestaltungsmerkmale, Möglichkeiten zum Vermeiden, Minimieren und Ausgleich z. B. auch durch Erhebung eines Ersatzgeldes oder einer Ersatzzahlung.
In jedem Fall ist der Eingriff auszugleichen bzw. zu ersetzen. Der Ausgleich sollte wenn möglich direkt vor Ort erfolgen. Ist dies nicht möglich, muss der Ausgleich an anderer Stelle erfolgen..
Um die Zulässigkeit eines baugenehmigungsfreien Vorhabens im Außenbereich prüfen zu können, ist ein entsprechender Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde einzureichen. Welche Unterlagen beigefügt werden müssen, erfahren Sie bei den zuständigen Mitarbeitern der unteren Naturschutzbehörde.