Artenschutz umfasst gemäß des Bundesnaturschutzgesetzes den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt.
Regelmäßig wird eine Rote Liste gefährdeter Arten erstellt, die versuchen soll, den Grad der Gefährdung von Arten zu beziffern. Artenschutzprogramme zielen auf den Schutz meist einer einzelnen gefährdeten bzw. vom Aussterben bedrohten Art ab. Artenschutz ist Teil des Naturschutzes und damit auch des Ökotopschutzes. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die zu schützende Art ein notwendiger Bestandteil des Ökotops ist und im Umkehrschluss die Zerstörung des Lebensraums natürlich auch das Verschwinden der Art zur Folge hat.
Ein wichtiges Werkzeug im Artenschutz ist der Schutz von Populationen ausgewählter Arten. Durch Verbote und Zugriffsbeschränkungen, wie sie z.B. in der Bundesartenschutzverordnung geregelt werden, können bedrohte Arten geschützt werden. Andere Methoden des Populationsschutzes sind die Bestandslenkung durch spezielle Erhaltungszucht-Programme und die Wiedereinbürgerung wie z.B. beim Przewalski-Pferd in der Mongolei oder beim Luchs im Harz.
Ebenso wichtig ist der Schutz der Lebensräume. Dieser Lebensraumschutz kann in den Biotopschutz und den allgemeinen Lebensraumschutz eingeteilt werden. Beim Biotopschutz spielt vor allem die Biotopsicherung in Form der Schutzgebietsausweisung eine Rolle, aber auch die Biotoppflege (z.B. Vertragsnaturschutz) und die Gestaltung bzw. Neuschaffung von Biotopen sind wichtige Maßnahmen des Lebensraumschutzes. Der allgemeine Lebensraumschutz äußert sich hauptsächlich durch Artenhilfs- und Naturschutzprogramme.
Die gesetzlichen Grundlagen für den Artenschutz in Deutschland sind vor allem:
- Das Bundesnaturschutzgesetz
- Das Landesnaturschutzgesetz Rheinland-Pfalz
- Die Bundesartenschutzverordnung
- Die Vogelschutzrichtlinie
- Die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie
Besonders und streng geschützte Tier und Pflanzenarten
Als besonders geschützt gelten gemäß § 7 Abs.2 Nr.13 BNatSchG die Tier- und Pflanzenarten der Anhänge A und B der Verordnung (EG) Nr.338/97, die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie 92/43 EWG, alle europäischen Vogelarten sowie die Arten in der Anlage 1 der BArtSchV. Darüber hinaus sind Arten des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr.338/97, Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43 EWG und teilweise Arten der Anlage 1 der BArtSchV zusätzlich streng geschützt.
Meldepflicht
Meldepflichtig sind gemäß § 7 Abs. 2 BArtSchV alle Wirbeltiere der besonders geschützten Arten. Das bedeutet, dass diese Tiere unverzüglich nach Beginn der Haltung bei der unteren Naturschutzbehörde gemeldet werden müssen. Schriftlich anzuzeigen sind dabei der Bestand der Tiere (Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichnung der Tiere) sowie jeder nachträgliche Zu- und Abgang. Die Bestandsanzeige muss zusätzlich einen vom Besitzer beigefügten Nachweis über die rechtmäßige Herkunft des Exemplars enthalten (z.B. Kaufurkunden, Herkunftsbescheinigungen, CITES-Bescheinigungen, EG-Bescheinigungen etc.) (§§ 46 - 47 BNatSchG).
Ein entsprechendes Meldeformular kann als pdf hier oder als Word-Formular hier (kann am PC ausgefüllt werden) heruntergeladen werden. Für jedes Tier ist hier ein eigenes Formular auszufüllen!
Von der Bestandsmeldepflicht ausgenommen sind die in Anlage 5 BArtSchV aufgeführten Arten. Ebenfalls von der Meldepflicht ausgenommen sind nach dem Artenschutzrecht Spinnen und Skorpione, die aber dennoch besonders geschützt sind. Der Nachweis der rechtmäßigen Herkunft muss auf Verlangen erbracht werden.
Kennzeichnungspflicht
Wer lebende Säugetiere, Vögel und Reptilien der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten des Anhangs A der Verordnung EG Nr. 338/97 und/oder lebende, nicht unter Nummer 1 fallende Vögel der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten hält, muss diese unverzüglich kennzeichnen (§ 12 BArtSchV). Die Kennzeichnung hat nach Maßgabe des § 13 BArtSchV zu erfolgen. Vögel sind z.B. grundsätzlich mit einem geschlossenen Ring zu kennzeichnen. Für Reptilien und Säugetiere gibt es Transponder oder die Fotodokumentation. Bitte beachten Sie, dass gerade die Fotodokumentation ständig aktualisiert werden muss. Die Einhaltung der Kennzeichnungspflicht ist auch Voraussetzung für eine Vermarktungsbescheinigung.
Artenschutz-Kennzeichen wie Ringe und Transponder dürfen ausschließlich über folgende Ausgabestellen bezogen werden:
Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V. (BNA), Ostendstraße 4, 76707 Hambrücken, http://www.bna-ev.de/
Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe GmbH (ZZF), Mainzer Straße 10, 65185 Wiesbaden, http://www.zzf.de/
Haltung und Vermarktung von besonders oder streng geschützten Arten der Anhänge A und B
Für die Haltung von streng geschützten Arten des Anhangs A der (EG)-Verordnung 338/97 muss die legale Herkunft, also der rechtmäßige Besitz nachgewiesen werden (Nachweis, dass Exemplar rechtmäßig gezüchtet, rechtmäßig in die EG eingeführt bzw. rechtmäßig innerhalb der EG der Natur entnommen wurde).
Für den Nachweis der legalen Herkunft ist für Arten des Anhangs A eine CITES-Bescheinigung erforderlich. Das Dokument muss zusammen mit der Meldung (siehe Meldepflicht) im Original bei der unteren Naturschutzbehörde vorgelegt werden. Bestehen Kauf- oder Verkaufsabsichten für streng geschützte lebende oder tote Exemplare des Anhangs A bzw. für Teile von diesen, muss eine Ausnahme (Vermarktungsgenehmigung) von den Verboten des Art.8 Abs.1 (EG)-VO Nr.338/97 beantragt werden.
Art. 8 verbietet sowohl den Verkauf, als auch das Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern von Arten des Anhangs A zu Verkaufszwecken (Vermarktungsverbot). Die untere Naturschutzbehörde stellt auf Antrag, nach Prüfung der legalen Herkunft der Exemplare und der Einhaltung der Kennzeichnungspflicht, eine solche „Bescheinigung zur Befreiung vom Verbot kommerzieller Tätigkeiten“ aus (Art. 47 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 – DVO).
Der Tausch von Exemplaren fällt unter die gleichen Bestimmungen! Ausnahmen vom Vermarktungsverbot sind in Art.8 Abs.3 (EG)-Verordnung geregelt! Für die Haltung und Vermarktung von Arten des Anhangs B, muss die legale Herkunft dieser nachgewiesen werden, wobei hier keine CITES-Pflicht mehr besteht und die freie Nachweisführung genügt. Erforderliche Dokumente können in dem Fall z.B. sein: CITES-Bescheinigung, Kaufvertrag, Tierausweis, Nachzuchtbestätigung, Einfuhrnummer, Meldebescheinigung, Registrierungsbestätigung. Eine Vermarktungsbescheinigung ist nicht notwendig.
Ein- und Ausfuhr von besonders geschützten Arten aus der europäischen Gemeinschaft
EG-rechtliche Ein- und Ausfuhrgenehmigungen sind nur beim grenzüberschreitenden Verkehr von geschützten Exemplaren aus oder nach Drittländern vorgeschrieben. Für die Ausfuhr von Arten der Anhänge A, B und C aus der europäischen Gemeinschaft wird eine Ausfuhrgenehmigung (CITES-Genehmigung) vom Bundesamt für Naturschutz, Konstantinstr.110 in 53179 Bonn, benötigt. Die Beantragung einer solchen Genehmigung besteht aus zwei Behördengängen, da zuvor bei der unteren Naturschutzbehörde eine Bescheinigung zum Nachweis des rechtmäßigen Besitzes oder der rechtmäßigen Zucht eingeholt werden muss. Die untere Naturschutzbehörde prüft vor Ausstellung der Bescheinigung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bescheinigung muss dann mit dem entsprechenden Antrag beim Bundesamt für Naturschutz vorgelegt werden (Art.5 Abs.2b, Abs.3 und Abs.4 (EG)-VO Nr. 338/97). Anträge auf Erteilung einer CITES Ein- bzw. Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung sind elektronisch über das System „CITES-online“ vom BfN abrufbar:
Zucht und gewerbsmäßiger Handel
Für Züchter und den gewerbsmäßigen Tierhandel gilt eine Buchführungspflicht, bei der tagesaktuell die Zu- und Abgänge geschützter Arten zu vermerken sind. Dies gilt auch für Tiere und Pflanzen, die nicht EU-weit, sondern nur in der Bundesrepublik Deutschland geschützt sind. Näheres hierzu ergibt sich aus der BArtSchV.