Die o.g. Antragsfrist gilt für den Teil 2 des Antragsverfahrens. Hier können alle Flächen beantragt werden, die 2025 gepflanzt werden sollen.
Folgende Maßnahmen können beantragt werden:
Anpassung der Zeilenbreite
(nur Ahr, Mittelrhein, Mosel und Nahe) Block 10 (Maßnahmen 11 – 16)
Pflanzung von Halb- und
Hochstammreben Block 20 (Maßnahmen 21 – 26)
Rebsortenwechsel Block 30 (Maßnahmen 31 – 56)
Bodenordnung Block 40 (Maßnahmen 41 – 46)
Handarbeitsmauersteillagen 51
Querterrassierung 53
Die Fördersätze mit den neuen Maßnahmen in 2025 lauten:
Maßnahmen 11, 21, 31 und 41 7.500 €/ha (Flachlagen)
Maßnahmen 16, 26, 36 und 46 10.000 €/ha (Flachlagen)
Maßnahmen 12, 22, 32 und 42 19.000 €/ha (Steillagen)
Maßnahmen 14, 24, 34 und 44 21.000 €/ha (Steilst- und Terrassenlagen)
Maßnahmen 13, 23, 33 und 43 7.500 €/ha (Extensive Anlagen)
Maßnahmen 15, 25, 35 und 45 6.000 €/ha (Nutzung gebrauchtes Material)
Maßnahme 51: 32.000 €/ha (Handarbeitsmauersteillagen)
Maßnahme 53: 24.000 €/ha (Neuanlage von Querterrassen)
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die jetzt beantragten Flächen bereits in Teil 1 des Antragsverfahrens gemeldet worden sind und einen positiven Rodungsbescheid erhalten haben. Ein „Nachmelden“ ist nicht möglich.
Die Pflanzung kann in diesem Programm mit allen in der Liste der BLE enthaltenen Rebsorten erfolgen.
Anträge können über das Weininformationsportal (WIP) der Landwirtschaftskammer elektronisch gestellt werden. Die Antragstellung über das Weininformationsportal erleichtert dem Antragsteller durch Fehlerhinweise das Ausfüllen des Antrages. Der unterschriebene Antrag muss bei der Kreisverwaltung bis zum 31. Januar 2025eingereicht werden.
Für Antragsteller, die diese Möglichkeit nicht nutzen wollen, stehen
auf der Homepage des MWVLW (https://mwvlw.rlp.de/de/themen/weinbau/foerderung/umstrukturierung/) die Richtlinie und die Antragsformulare ab
Januar 2025 zum Download bereit.