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Leistungsbeschreibung
Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass jede Person, die gewerbsmäßig mit bestimmten unverpackten Lebensmitteln arbeitet, eine Bescheinigung nach § 43 des Gesetzes benötigt. Bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit darf die Bescheinigung nicht älter als drei Monate sein. Einmal erworbene Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit.
Gesundheitsamt Neuwied
Ringstraße 70
56564 Neuwied
Tel.: 02631 803-723
E-Mail: gesundheitsamt@kreis-neuwied.de
Gebühr: 30,00 € (bar); Abschrift: 10,00 € (bar)
Die Bescheinigung über die Erstbelehrung erhalten Sie vom Gesundheitsamt. Die Folgebelehrungen durch den Arbeitgeber sollen auch hier dokumentiert werden. Die Bescheinigung ist bei Kontrollen der Lebensmittelüberwachung jederzeit vorzulegen.