Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Öffnung von Einzelhandelsbetrieben ohne Flächenbegrenzung, die Öffnung von Spielplätzen und die Zulassung von Gottesdiensten. Öffnen dürfen auch die Friseure unter besonderen hygienischen Voraussetzungen; gleiches gilt z.B. auch für Bildungsangebote in Musikschulen und Volkshochschulen.