Ab Montag gilt in
Rheinland-Pfalz eine Maskenpflicht im Einzelhandel sowie im ÖPNV.
Sogenannte „Community-Masken“ und auch selbstgenähter Schutz ist
zulässig, wenn Mund und Nase abgedeckt sind. Für die erlaubten Öffnungen
von Einzelhandel und Geschäften ist
zwingend die Einhaltung der gebotenen Hygienemaßnahmen (z.B.
Bereitstellung von Desinfektionsmittel, Schutzscheiben für
Kassenpersonal). Auch ist durch eine Einlasskontrolle sicherzustellen,
dass höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche in der Einrichtung
sein darf und dass sich keine Ansammlungen von Personen am Eingang
bilden. Auch haben die Betreiber sicherzustellen, dass sowohl Personal
als auch Kunden und Besucher ab Montag einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
Hierbei gibt es allerdings Ausnahmen, wie zum Beispiel
bei Kindern unter 6 Jahren, die keinen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen.
Grundsätzlich empfiehlt das Robert-Koch Institut auch in der
Öffentlichkeit einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. In einer
Telefonkonferenz der Landesregierung mit den Landräten wurden
ausdrücklich
betont, dass Schülerinnen und Schülern, die keine Maske tragen, die
Beförderung nicht verwehrt werden darf.
Für Verstöße gegen die Corona-Bekämpfungsverordnung ist ein
umfangreicher Bußgeldkatalog erstellt worden. „Die Ordnungsbehörden
werden konsequent die Maßnahmen und auch Bußgelder umsetzen. Ein
Rückfall und drastischer Anstieg der Fallzahlen ist unbedingt zu
verhindern und dabei können wir kein Auge zudrücken,“ betont Landrat
Hallerbach.
Unter den Öffentlichen Bekanntmachungen finden Sie die gesamte Verordnung und weitere Verordnungen und Auslegungshinweise!