Das Jugendschutzgesetzt bietet in diesem Zusammenhang wichtige Leitlinien und Regeln, die es zum Wohle der Kinder und Jugendlichen einzuhalten gilt:
An Kinder dürfen weder alkoholische Getränke abgegeben werden, noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. Hochprozentiger Alkohol darf auch in gemixter Form von Jugendlichen unter 18 Jahren nicht konsumiert werden. Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sind ebenfalls Bier, Wein und Sekt tabu.
Jugendlichen unter 16 Jahren ist die Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen nur in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten gestattet. 16 und 17-Jährige dürfen solche Veranstaltungen ohne Begleitung nur bis 24:00 Uhr besuchen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere relevant, dass Jugendliche unter 18 Jahren in der Öffentlichkeit nicht rauchen dürfen. Jugendschutz betrifft nicht nur Veranstalter und Ordnungsbehörden, sondern alle Erwachsenen.
Helfen Sie also mit, die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen zu schützen und leisten Sie damit einen aktiven Beitrag zum Jugendschutz.
Das Kreisjugendamt beantwortet gerne Fragen zum Thema Jugendschutz und stellt Exemplare des Jugendschutzgesetzes zur Verfügung. Ein Informationsflyer zum „Thema Karneval und Jugendschutz“ kann unter https://www.kreis-neuwied.de/kv_neuwied/edit/Jugendpflege/Kinder%20und%20Jugendschutz/ abgerufen werden.
Kreisjugendpflege Neuwied Franlin Toma & Lena Schmuck (Jugendarbeit und Jugendschutz), Tel.: 02631–803-442 und -621, Mail.: jugendarbeit@kreis-neuwied.de