Im Kreis Neuwied wird diese Änderung ab sofort umgesetzt, teilt Ordnungsamtsleiter Frank Laupichler mit. Der Nachweis erfolgt über die Vorlage des Impfausweises. Wenn die Außengastronomie wieder öffnen darf – nach aktuellem Stand bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 – gilt die neue Regelung auch in diesem Bereich.
Landrat Achim Hallerbach begrüßt die Änderung: „Es geht hier nicht um Sonderrechte für Geimpfte. Die Pflicht zum Tragen von Masken bleibt davon beispielsweise unberührt. Aber jeder Bürger kann sich mittlerweile schnell und unkompliziert an den vielen Zentren im Kreisgebiet kostenfrei testen lassen und hat damit in einer Viertelstunde den gleichen Status. Vollständig geimpfte Menschen - zum Beispiel Altenheimbewohner, die zur Fußpflege gehen - noch zusätzlich testen zu lassen, ergibt einfach keinen Sinn“, sagt er.
Zum rechtlichen Hintergrund teilt das rheinland-pfälzische Gesundheitsministerium mit, dass es davon ausgeht, dass aufgrund einer Übergangsvorschrift im Infektionsschutzgesetz landesrechtliche Erleichterungen für „Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV 2 auszugehen ist“ erlaubt sind und in diesem Fall der Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“ nicht gilt.