In dem Zeitraum vom 01. März bis zum 30. September dürfen Hecken, Gebüsche und andere Gehölze, unabhängig von ihrem Standort, nicht beseitigt, gerodet oder auf den Stock gesetzt werden.
Erlaubt sind lediglich Form- und Pflegeschnitte, die den Zuwachs des vergangenen Jahres beseitigen. Aber auch hier gilt die Voraussetzung, dass Vögel nicht beim Brutgeschäft gestört werden. Auch für Bäume gilt der Schutzzeitraum mit seinen Verboten.
Eine
Ausnahme gibt es allerdings für den Wald und das eigene, gärtnerisch
genutzte Grundstück. Dort dürfen Bäume ganzjährig gefällt werden,
solange der Artenschutz berücksichtigt wird. Das bedeutet vor allem,
dass sich keine Höhlen, Nester oder Spalten in den Bäumen befinden
dürfen, die als Lebensraum für Vögel und Fledermäuse dienen können.
Bei Fragen gibt die Untere Naturschutzbehörde gerne Auskunft unter 02631/803-0 oder per Mail an naturschutz@kreis-neuwied.de.