Die Behörden müssen sich somit der Rechtslage beugen und haben keine andere Wahl als die Umzüge in der bekannten Form zu untersagen. Dass es hiermit zur Absage einer Traditionsveranstaltung kommt, bedauern alle. Aber die Infektionsgefahren die das Gesetz hier zu berücksichtigen hat haben oberste Priorität. Die lokalen Ordnungsämter werden die Ausrichter von Martinsumzügen, wie Pfarrgemeinden, Vereine, etc. entsprechend informieren.
Zuvor wurde vom rheinland-pfälzischen Gesundheitsministerium bestätigt, dass es sich bei Martinszügen nicht um Veranstaltungen im Sinne der Coronabekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz handele bei der das Hygienekonzept für Veranstaltungen im Außenbereich mit bis zu 500 gleichzeitig anwesenden Personen zu berücksichtigen wäre. Veranstaltungen sind danach immer in einem fest umrissenen Veranstaltungsgelände durchzuführen, bei denen z.B. die Kontaktnachverfolgbarkeit durch einen zentralen Zugang zum Veranstaltungsgelände sichergestellt werden kann oder z.B. beim Betreten der Veranstaltung die Hände zu desinfizieren sind.
Bei den klassischen Martinsumzügen existiert dieses festumrissene Veranstaltungsgelände nicht. Die Personen treffen sich üblicherweise an einem Aufstellungsort in der Gemeinde, ziehen dann mit dem Laternenzug zu einem Platz, an dem das Martinsfeuer entzündet wird. Bei dieser Art von Umzügen ist die Kontaktnachverfolgung nicht sicherzustellen. Personen, die sich nicht im Vorhinein angemeldet haben, den Zug begleiten oder am Rand als Zuschauer warten können nicht ausreichend dokumentiert werden. Darüber hinaus ist in der Dunkelheit und durch die Vielzahl kleiner Kinder die Durchsetzung und Einhaltung des Mindestabstandes und der Maskenpflicht kaum zu überprüfen.
Ein Martinsumzug stellt folglich eine Ansammlung von Menschen dar, die nach der Coronabekämpfungsverordnung untersagt ist.