Die Ortsgemeinde hatte nach einem bereits erfolglosen Widerspruchsverfahren im Februar 2018 vor den Kreisrechtsausschuss Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, um die seitens der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach im Januar 2012 erteilte Baugenehmigung bzw. Nachtragsgenehmigung zur Standortverschiebung aufheben zu lassen.
Die Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach war zu diesem Zeitpunkt zuständige Baugenehmigungsbehörde. Nachdem zwischenzeitlich (zum 01. Juli 2016) die Zuständigkeit für bauaufsichtliche Verfahren wieder gänzlich auf den Landkreis Neuwied übergegangen ist, wurde die weitere Begleitung des Verfahrens bei der Kreisverwaltung Neuwied weitergeführt.
Das Verwaltungsgericht sah es nun eindeutig als erwiesen an, dass die Ortsgemeinde keine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen kann. Einzige Rechtsverletzung hätte nach den Ausführungen der Verwaltungsrichter die kommunale Planungshoheit der Ortsgemeinde sein können. Dies wurde jedoch verneint, da der Werbeturm mögliche Planungen der Gemeinde nicht beeinträchtigt. Wörtlich heißt es dazu im Urteil: „Die angefochtenen Genehmigungen verstoßen nicht gegen materiell-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz der Klägerin als Nachbargemeinde zu dienen bestimmt sind“. Weiterhin führt das Gericht aus, dass sich die Ortgemeinde auch nicht darauf berufen kann, dass private Grundstücke von Bewohnern im Gemeindegebiet unzumutbaren Lichtimmissionen durch den Werbeturm ausgesetzt sind „…und sich damit zur Sachwalterinnen von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls zu machen“.
Landrat Achim Hallerbach, der zuständige Baudezernent und 1. Kreisbeigeordneter Michael Mahlert sowie der Puderbacher Verbandsbürgermeister Volker Mendel begrüßten das klare Urteil. „Die deutlichen Worte des Verwaltungsgerichts bringen endlich Klarheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Es bewertet in seiner Begründung umfassend die Rechtslage. Eine – wie von der Gemeinde formulierte – Rüge an die Genehmigungsbehörden ist aus diesem souveränen Urteil in keiner Weise abzuleiten.“