Gleich zu Beginn stellten Landrat Achim Hallerbach und der 1. Kreisbeigeordnete und Kreisbaudezernent Michael Mahlert auch klar: „Die Kreisverwaltung hat nicht darüber zu entscheiden, ob Little Britain als Kleinod oder Schandfleck, abstoßend oder bezaubernd, geschmacklos oder wertvoll einzustufen ist. Wir haben dafür zu sorgen, dass das Gesetz eingehalten wird. Der ganze Konflikt ist grotesk und hätte bei Einhaltung gewisser Grundregeln viel sachlicher verlaufen können. Wer auch nur eine Terrassenüberdachung am Haus anbringen will und sich unsicher ist, ob dafür eine Genehmigung notwendig ist, fragt doch logischerweise beim Bürgermeister oder beim Bauamt vorher nach. Das gehört zu deren Alltag und wird von den Bürgerinnen und Bürgern reichlich genutzt.“ Damit liegt der Schwarze Peter ganz klar in Blackburns Händen; was ihm aber nicht neu sein dürfte. Dieser lenkte bei dem Gespräch auch ein und sagte zu, die illegalen Bauten zu beseitigen und insgesamt ein Konzept für eine Legalisierung seines Projekts zu einem späteren Zeitpunkt vorlegen zu wollen. Inzwischen meldete Blackburn, dass er alle nicht rechtmäßig aufgestellten Figuren und Pflanzen beseitigt habe. Auch die Busse hat er wie gefordert von den Flächen der Gemeinde entfernt. Nun hofft er, dass seine Sachen in Zukunft wieder an ihren Platz zurückkehren können.
Vor diesem Hintergrund der Illegalität war es erforderlich, dass die Nutzung aller baurechtswidrig errichteten baulichen Anlagen, wie z. B. Panzer, halboffene Hütte, geschlossene Hütte, Telefonzelle, diverse Fahrzeuge, mit sofortiger Wirkung untersagt wurde. Weiterhin wurde angeordnet, dass die zur Deko- und Ausstellungszwecken in und auf den von der Nutzungsuntersagung betroffenen Anlagen eingebrachten Gegenstände bzw. Figuren sofort zu entfernen sind.
Weiterhin wurde mit sofortiger Wirkung untersagt, Besuchern zum Zwecke der Besichtigung der Ausstellung „Little Britain“ den Zutritt zu gewähren. Der Zutritt ist durch Sperrung der Zuwegung für unbefugte Dritte mittels geeigneter Maßnahmen, wie z. B. Anbringung einer entsprechenden Beschilderung, Errichtung einer Absperrung bzw. Schrank- und Toranlage, zu verhindern. Außerdem wurde mit sofortiger Wirkung untersagt, die Ausstellung zu bewerben. Bereits angebrachte Werbeschilder und Plakate sind sofort zu entfernen. Landrat Hallerbach wies ausdrücklich darauf hin, dass die bisherige Verfügung weiterhin gelte.
Im Gespräch erläuterten die Behördenvertreter nochmals das baurechtliche Verfahren, welches klar und deutlich regelt, wie bei Baugenehmigungen zu verfahren ist. Zu den Aufgaben einer Ortsgemeinde gehört die Erstellung eines Bebauungsplanes (verbindlicher Bauleitplan). Hier wird geregelt wo, was und wie in einem Dorf oder einer Stadt gebaut werden soll und kann. Natürlich muss diese dem Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) der Verbandsgemeinde bzw. der Stadt und den überörtlichen Bestimmungen entsprechen.
Das heißt im Normalfall: der Flächennutzungsplan legt fest, wo Bauflächen und Versorgungsanlagen, Straßen entstehen sollen, Waldflächen oder auch Flächen für die Landwirtschaft erhalten bleiben oder entstehen; ob für Industrie oder Handwerk Flächen zur Verfügung stehen oder Wohnhäuser gebaut werden sollen etc. Im Bebauungsplan wird dies dann konkretisiert, z.B. Größe der Baufeldern, Zuwegungen, Geschoßzahl der Häuser usw.
Da kein Rechtsanspruch darauf besteht, dass eine Verbandsgemeinde einen Flächennutzungsplan oder die Ortsgemeinde einen Bebauungsplan, gar mit bestimmten Parametern aufstellen oder ändern muss, empfiehlt es sich natürlich erst einen Bauantrag für ein bestimmtes Bauvorhaben zu stellen, wenn diese sog. Bauleitplanung abgeschlossen ist. Zumal das ganze Planungsverfahren ergebnisoffen ist und unter Umständen nicht zu Ende geführt werden kann, wenn andere Belange überwiegen.
In dieser Bauleitplanung werden viele Fragen geklärt, die für das konkrete Objekt von Bedeutung sind: Welche Flächen dürfen wie bebaut werden – und welche nicht? Wie ist die Zufahrt zu den Grundstücken geregelt? Die Flächen müssen gut von den Rettungsdiensten und allen Nutzern erreicht werden können. Wie ist die Wasser-, Löschwasserver- und Abwasserentsorgung sichergestellt? etc. Aber auch Gutachten zum Artenschutz, möglichen Altlasten, Versickerungsfähigkeit des Bodens oder zum Immissionsschutz müssen gegebenenfalls erstellt werden. Neben der Bauleitplanung können z.B. Anträge zu Änderung der Bodennutzung, z.B. wenn aus dem Wald ein Baugebiet werden soll kommen oder nachbarschaftliche Einigungen, Grunddienstbarkeiten müssen vorher geklärt werden.
Soweit der Sachverhalt wie ihn das Gesetz vorsieht. Werden jedoch Fakten seitens der Grundstückbesitzer geschaffen, ohne dass ein beschlossener Bebauungs- und Flächennutzungsplan vorliegt oder ein Bauantrag gestellt wurde, kann die Gemeinde bzw. die Verbandsgemeinde nachträglich die Bauleitplanung ändern. Jedoch mit dem Risiko, dass die geschaffenen Fakten trotz alledem nicht, oder nicht in jedem Punkt, rechtens werden, was konkret Ab- oder Rückbau bedeutet.
„Dies gilt für alle Bürgerinnen und Bürger, ganz gleich ob sie ein Einfamilienhaus planen, Stallungen aus dem elterlichen Betrieb in Wohnungen verwandeln wollen, eine Industrieanlage oder ein Museum planen. Je nach Vorhaben sind spezielle Regelungen zu treffen. Bei musealen Ausstellungsflächen, sind eventuelle Vorbehalte des Tourismus, Besucher- und Kundenverkehr und -parkplätze oder Immissionen etc. betroffen, bei Planungen am Ortsrand sind Einwände von z.B. Naturschutzverbände zu hören. „Diese ganzen Verfahren sind kompliziert, aber zu einem Rechtsstaat gehört auch, dass sich an Recht gehalten und dies auch durchgesetzt wird, dass Interessen gegeneinander abgewogen werden und bei Entscheidungen der Blick auf das Ganze und nicht nur auf die Einzelinteressen gerichtet wird. Herr Blackburn ist nun am Zuge die Bedingungen für einen genehmigungsfähigen Antrag zu schaffen. Erst danach kann über den Fortbestand des Projektes gesprochen werden“, stellen Hallerbach und Mahlert abschließend fest.