Der EuGH hat mit Urteil vom 21.12.2016 festgestellt, dass es sich bei der Gründung eines Zweckverbandes und der damit einhergehenden befreienden Aufgabenübertragung um einen innerstaatlichen Organisationsakt handelt, der nicht dem Anwendungsbereich des Vergaberechts unterliegt. Damit unterstreicht der EuGH in seiner Entscheidung, dass die öffentlichen Stellen frei entscheiden können, ob sie für die Erfüllung ihrer im Allgemeininteresse liegende Aufgabe wie die kommunale Abfallwirtschaft auf den Markt zurückgreifen oder in Eigenregie aktiv werden. Zudem sei die Europäische Union verpflichtet, die jeweilige nationale Identität der Mitgliedsstaaten zu achten, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der lokalen und regionalen Selbstverwaltung zum Ausdruck komme, so das Votum des Gerichtshofs.
„Damit bricht der Europäische Gerichtshof eine Lanze für kommunale Daseinsvorsorge und für die kommunale Organisationshoheit und stärkt die Möglichkeiten der Kommunen, Aufgaben der Abfallwirtschaft gemeinsam zu erfüllen“, so Achim Hallerbach und Manfred Becker, als verantwortliche REK-Geschäftsführer des bundeslandübergreifenden Abfallzweckverbandes. „Letztendlich bestätigt der höchste Gerichtshof mit dieser Entscheidung auch den kommunalen Weg, den der Rhein-Sieg-Kreis, die Bundesstadt Bonn, der Landkreis Neuwied sowie der Rhein-Lahn-Kreis mit dem Zweckverband REK gemeinsam eingeschlagen haben.“
Der Zweckverband wurde bereits 2009 durch die Bundesstadt Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis gegründet. Der Landkreis Neuwied und der Rhein-Lahn-Kreis sind der Kooperation 2015 beigetreten, so dass nunmehr ein länderübergreifender Zweckverband auf dem Gebiet der kommunalen Abfallwirtschaft entstanden ist, der die Aufgaben im Verbandsgebiet effektiv bündelt. Schrittweise wurden die kommunalen Aufgaben der Abfallwirtschaft der Mitglieder auf den Verband übertragen. Im Rahmen eines kommunalen Anlagen- und Entsorgungsverbundes werden Know-How und kommunale Abfallbehandlungsanlagen im Verbandsgebiet gemeinsam optimal genutzt. „Damit wollen wir langfristig stabile Gebühren für die Bürgerinnen und Bürger ermöglichen,“ betonen Hallerbach und Becker.
Gegen den Zweckverband war die private Entsorgungswirtschaft massiv mit vergaberechtlichen Rechtsmitteln vorgegangen. „Allerdings hatten die zuständigen Vergabekammern sowie das Oberlandesgericht bereits im Jahr 2015 verdeutlicht, dass ein kommunaler Zweckverband auf Grundlage der Gesetze über die kommunale Gemeinschaftsarbeit als Maßnahme der internen Verwaltungsorganisation nicht dem Anwendungsbereich des Vergaberechts unterliegt“, erklärte Achim Hallerbach, der gleichzeitig als 1.Kreisbeigeordneter und Abfallwirtschaftsdezernent des Landkreises Neuwied, das rheinland-pfälzische Klageverfahren zu führen hatte.
Diese Auffassung wurde nun vom Europäischen Gerichtshof in einem aktuellen Verfahren, welches einen Zweckverband in Niedersachsen betraf, in begrüßenswerter Deutlichkeit bestätigt. „Damit liegt der REK mit dem eingeschlagenen Weg einer interkommunalen Kooperation, die auf Eigenwahrnehmung anstatt Beschaffung von Leistungen setzt, voll im Trend. Dies bestätigen nicht nur weitere Praxisbeispiele sowohl in Nordrhein-Westfalen und in Rheinland-Pfalz, sondern auch die stabilen, teils sogar fallenden Abfallgebühren im Zweckverbandsgebiet“, so der Sprecher der Geschäftsführung Achim Hallerbach und Geschäftsführer Manfred Becker.
Zwischenzeitlich sei das Interesse an der Arbeit
des Zweckverbandes REK von anderen Gebietskörperschaften deutlich gestiegen.
Aufgrund der Marktkonzentration im privaten Entsorgungsmarkt und der damit
verbundene Marktdruck, dränge immer mehr Städte und Landkreise in die Prüfung
einer Kommunalisierung. Aktuelle Ausschreibungsergebnisse, wie zum Beispiel im
Sauerland, zeigten kaum Wettbewerb und damit Kostensteigerungen von 30 bis 40
Prozent.