Die Verordnung regelt die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG für anlässlich des Krieges in der Ukraine am oder nach dem 24. Februar 2022 nach Deutschland eingereiste Ausländer für die Geltungsdauer des vorübergehenden Schutzes gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes.
Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1
Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2024 gültig sind, gelten einschließlich
ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 ohne Verlängerung im
Einzelfall fort. Die Fortgeltung endet mit einer Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall oder wenn die Aufenthaltserlaubnis auf Grund
der Änderung einer Auflage oder Nebenbestimmung erneut erteilt wird.
Neben dem Bundesgesetzblatt, mit dem die
Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) verkündet
und am Tag darauf in Kraft getreten ist, wurde die seitens des BMI gemäß
Artikel 39 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex (SGK) in die Wege
geleitete Notifizierung der durch Rechtsverordnung verlängerten
Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG zwischenzeitlich durch die
Europäische Kommission umgesetzt (siehe auch Seite 18 des „Anhangs 22 des
Handbuchs zum SGK – Liste der von den Mitgliedstaaten ausgestellten
Aufenthaltstitel“). Für die Ein-und Ausreise (innerhalb des SGK-Raums) ist
danach keine Bescheinigung o.Ä. erforderlich, soweit Sie unter den o.g.
Personenkreis zu fassen sind.
Eine Bescheinigung seitens der Ausländerbehörde ist als Nachweis über das Kraft Verordnung bestehende Aufenthaltsrecht ist nicht erforderlich.