Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV)

Die Ausländerbehörden wurden durch das BMI am 24.11.2023 darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Bundesrat der Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung - UkraineAufenthFGV) zugestimmt hat. Die Verordnung ist mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten.

Die Verordnung regelt die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG für anlässlich des Krieges in der Ukraine am oder nach dem 24. Februar 2022 nach Deutschland eingereiste Ausländer für die Geltungsdauer des vorübergehenden Schutzes gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes.

Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2024 gültig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 ohne Verlängerung im Einzelfall fort. Die Fortgeltung endet mit einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall oder wenn die Aufenthaltserlaubnis auf Grund der Änderung einer Auflage oder Nebenbestimmung erneut erteilt wird.

Neben dem Bundesgesetzblatt, mit dem die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) verkündet und am Tag darauf in Kraft getreten ist, wurde die seitens des BMI gemäß Artikel 39 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex (SGK) in die Wege geleitete Notifizierung der durch Rechtsverordnung verlängerten Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG zwischenzeitlich durch die Europäische Kommission umgesetzt (siehe auch Seite 18 des „Anhangs 22 des Handbuchs zum SGK – Liste der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel“). Für die Ein-und Ausreise (innerhalb des SGK-Raums) ist danach keine Bescheinigung o.Ä. erforderlich, soweit Sie unter den o.g. Personenkreis zu fassen sind.

Eine Bescheinigung seitens der Ausländerbehörde ist als Nachweis über das Kraft Verordnung bestehende Aufenthaltsrecht ist nicht erforderlich.


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